infos zu planfeststellungsverfahren

In Zusammenarbeit mit der Ortsgruppe des BUND Naturschutz, haben wir ein Infoflyer zum Planfeststellungsverfahren herausgebracht.


Was bedeutet planfeststellungsverfahren?

Hierbei handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturmaßnahmen, wenn eine Vielzahl von öffentlichen sowie auch privaten Interessen der Bevölkerung betroffen sind, zum Beispiel bei Straßen, Schienen oder auch Flugplätzen. In Bayern wird das Planfeststellungsverfahren von der Regierung, in unserem Fall der Regierung von Oberbayern betreut.

prozess des planfeststellungsverfahren

1.     Die Unterlagen für die Beantragung einer Umgehungsstraße werden zum Beispiel vom

Straßenbauamt Rosenheim an die Regierung von Oberbayern geschickt.

2.     Hier werden die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Qualität geprüft.

3.     Sind die Mängel gravierend, werden die Unterlagen ans Amt zurückgeschickt.

Bei einer Positiven Prüfung wird nun das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Öffentlichkeit an der Planung beteiligt.

4.     Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung werden alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, die das

Bauvorhaben tangieren angehört, z.B. der Forstbetriebe, Wasserwirtschaftsamt, Umweltbehörden, etc.

a.     Die Unterlagen werden in den betroffenen Gemeinden einen Monat zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt.

  • Details zur Auslegung werden vorher in den Schaukästen der Gemeinde bekanntgemacht.
  • Betroffene (was wir alle sind) können während der Auslegungsfrist (ein Monat) und der sich daran anschließenden Einwendungsfrist (zwei Wochen) ihre Einwände einbringen.
  • Bei Verfahren, bei denen die Umweltverträglichkeit geprüft werden muss, ist die Zeit einen Monat länger, um Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen.

b.     Jeder (Privatpersonen und Umweltverbände) kann Einwände einbringen.

  • Die Teilnahme bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ist kostenlos und wer hierbei keine Einwände einbringt, hat anschließend bei der Realisierung des Straßenbaus keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen.
  • Einwände müssen schriftlich an die Regierung geschickt werden
  • Es wird empfohlen, die Einwendungen per Einschreiben zu versenden oder den Erhalt schriftlich bestätigen zu lassen. Nur schriftliche Einwendungen der Betroffenen sind zugelassen für eine Teilnahme am Erörterungstermin.

5.     Im Anschluss kommt das Einspruchsverfahren

a.     Bei der Anhörung kann man als Einwender

  • entweder den Einwand zurückziehen,
  • sich mit den getroffenen Planungsänderungen zufrieden geben oder 
  • den Einwand aufrechterhalten.

6.     Nach diesen Schritten wird die Regierung von Oberbayern den Planfeststellungsbeschluss

(Baugenehmigung) erarbeiten

a.     Im Planfeststellungsbeschluss müssen alle Einwendungen, bzw. alle Belange von

Naturschutz, Landwirtschaft sowie Eigentum mit den Argumenten, die für das Bauvorhaben sprechen, abgewogen werden.

b.     Einwände die nicht bei der Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht wurden, sind vom

Klageverfahren ausgeschlossen.

Aus diesem Grund nehmen Sie ihre Rechte und Möglichkeiten wahr und beteiligen Sie sich mit Ihren persönlichen Einwänden und ihrer Betroffenheit.

 

7.     Wenn

a.     es keine Einwände gibt, 

kann die Straße entsprechend der Planung gebaut werden und es besteht damit Baurecht für die Straße.

b.     Einwände eingereicht werden, 

wird die Regierung von Oberbayern das Straßenbauamt Rosenheim um eine Stellungnahme bezüglich der einzelnen Einwände bitten. Anschließend wird die Regierung zu einem Erörterungstermin einladen. Bei diesem Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Straßenbauamt Rosenheim, den Behörden, den Betroffenen und den Einwendern erörtern um nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.

Wenn der Plan in diesem Zuge wesentlich geändert werden muss, kann das Verfahren gegebenenfalls von vorne beginnen.

 

8.     Abschluss des Planfeststellungsverfahrens

a.     Der Planfeststellungsbeschluss umfasst einen ganzen Schwung an Genehmigungen. Unter

anderem wird hierbei die Baugenehmigung erteilt. In diesem Zuge wird den Einwendern schriftlich oder per öffentlichen Aushang (je nachdem wie viele es gibt) mitgeteilt wie mit Ihren Einwendungen umgegangen wurde.

b.     Ab diesem Zeitpunkt der Veröffentlichung gibt es eine einmonatige Klagefrist.

  • Klageberechtigt sind die direkt betroffen Bürger (zum Beispiel bei Enteignung) oder die Umweltverbände
  • Aber nur wer Einwände vorgebracht hat, hat ein Klagerecht.

Mögliche einwände:

"Ich bin durch die geplante Umgehungsstraße von Schwaberwegen und Moos betroffen, weil...“

  • ich in einer Artenreichen Umwelt leben will. Durch die geplante Umgehungsstraße wird der Lebensraum von bedrohten Arten (z.B.: Schwarzspecht, Bechsteinfledermaus) zerstört.
  • der Ebersberger Forst durch die Maßnahme verkleinert wird und wir ihn als Sauerstoffproduzent benötigen
  • Ich durch den Flächenfraß bedroht werde. Es sollten erst die ökologischen Verbesserungsvorschläge (30er Zone, Linksabbiegeverbot, etc.) umgesetzt werden, bevor weitere Fläche versiegelt wird.

 

quellen