Am 14.12.1989 hat das Landratsamt Ebersberg den Ebersberger Forst als Bannwald erklärt. Primär sollte hierbei die rechtliche Absicherung erreicht werden um den Ebersberger Forst in seiner gesamten Fläche zu Erhalten.
Solch große Waldkomplexe in ihrer Geschlossenheit zu erhalten ist dringend Notwendig um die Vorrangfunktion des regionalen Klimaschutzes voll zu erfüllen. Unter anderem war hier die Begründung, dass zum Beispiel eine breite Trasse das Waldklima nicht nur auf dieser Fläche zerstört sondern zusätzlich auf einer Tiefe von 450m in die seitlich angrenzenden Bestände hinein. [Verordnung des Landratsamtes Ebersberg über die Erklärung des Ebersberger Forstes zu Bannwald vom 14.12.1989]
(1) Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt, soll durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden.
(2) Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung ferner Wald erklärt werden, der in besonderem Maß dem Schutz vor Immissionen dient.
Seinen Erhalt verdanken wir, dass er schon im Mittelalter zum Bannwald erklärt wurde. Später hat sich dann die Bevölkerung selbst erfolgreich jeglicher Beeinträchtigung, Ver-kleinerung oder Zerschneidung widersetzt. Auch verschiedenste regional oder über-regional „bedeutsame“ Bauvorhaben im Forst, wie der Teilchen-Beschleuniger CERN, der Flughafen München II und die A94, konnten so in den letzten 50 Jahren gemeinsam verhindert werden.
Historische Karte von 1847